Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet:
- die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen
- die Beschlüsse der Gemeinschaft durchzuführen
- die Niederschriften über die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung sowie die richterlichen Entscheidungen nach § 43 WEG ordnungsgemäß aufzubewahren
- jeweils rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Jahresabrechnung zu fertigen und beides der Gemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen
- die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen selbständig zu treffen, soweit es sich um laufende Reparaturen und Instandsetzungen geringen Umfanges handelt
- in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen nach eigenem Ermessen durchzuführen
- die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen größeren Umfanges so vorzubereiten, dass die Gemeinschaft die notwendigen Beschlüsse über die Durchführung der Maßnahmen fassen kann
- die Auswahl der Versicherer zu treffen, Verträge zu kündigen und neu abzuschließen
- über die Art und Weise der Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile (Hofbenutzung usw.) zu entscheiden, falls keine Vereinbarung vorliegt und ein Beschluss mit der in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Mehrheit durch die Gemeinschaft nicht zustande kommt.
Die von der Eigentümergemeinschaft abgeschlossenen Verträge sind zu berücksichtigen.
Der Verwalter ist weder berechtigt noch verpflichtet, ohne Ermächtigung durch die Gemeinschaft Gewährleistungsansprüche auf Grund von Baumängeln für diese durchzusetzen. Der Verwalter hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass er Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft so rechtzeitig herbeiführt, dass die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zeitnah erfolgen kann, insbesondere deren Verjährung verhindert wird.
- Der Verwalter ist zur ordnungsgemäßen Geldanlage des Verwaltungsvermögens, insbesondere der Instandhaltungsrückstellung verpflichtet. Er hat die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder mit der Sorgfalt eines Verwalters zu betreiben.
- Das gemeinschaftliche Vermögen hat der Verwalter von seinem Vermögen getrennt zu halten. Über die Verwendung der gemeinschaftlichen Gelder hat der Verwalter auf Verlangen der Wohnungseigentümer Rechnung zu legen.
- Im Übrigen ist der Verwalter verpflichtet, alle Leistungen nach Maßstäben einesordentlichen Kaufmanns zu erbringen.
- Der Verwalter nimmt im Namen und für Rechnung der WEG und gegen sie gegenüber Dritten, Privatpersonen, Behörden sowie einzelnen Wohnungseigentümern der Gemeinschaft alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vor, die für die ordentliche Verwaltung erforderlich sind.
- Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer oder auch imeigenen Namen und mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft wie folgt zu agieren:
- alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
- Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind
- Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind
- die Gemeinschaft gerichtlich (sowohl im Aktiv- wie auch im Passivprozess) und aussergerichtlich auch im eigenen Namen in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten und in diesem Zusammenhang bestehende Ansprüche durchzusetzen und zwar auch ohne Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben
- Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
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